Steuerfreie Sachbezüge müssen in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters separat als eigener Posten im Bruttogehalt aufgeführt werden. Sie dienen als Nettoabzug zur Berechnung des auszuzahlenden Nettogehalts.
Als Arbeitgeber sind Sie dafür verantwortlich sicherzustellen, dass keine Bartransaktionen stattfinden.
Seit dem 1. Januar 2020 müssen steuerfreie Sachbezüge zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.
Das Zuflussprinzip ist entscheidend, was bedeutet, dass der Zeitpunkt der Leistung des Sachbezugs von Bedeutung ist. Es ist nicht möglich, Beträge zu sammeln und sie einmal im Jahr an die Mitarbeiter auszuzahlen.
Ihre Mitarbeiter hingegen sind nicht verpflichtet, die Beträge im selben Monat auszugeben. Sie können die Gutscheine ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt einlösen.
Alle Mitarbeiter, einschließlich Minijobber und 450-Euro-Kräfte, können von den steuerfreien Sachzuwendungen zusätzlich zu ihrem vertraglich vereinbarten Gehalt profitieren.
Zusätzlich zu den monatlichen Sachbezügen von 50 Euro haben Sie die Möglichkeit, steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter zu persönlichen Anlässen zu gewähren.